Home Baden-Württemberg Urteil gegen Brandstifter von Harthausen (Rheinland-Pfalz) rechtskräftig

Urteil gegen Brandstifter von Harthausen (Rheinland-Pfalz) rechtskräftig

by Sicherheit2019
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(prejus) Entscheidung des BGH liegt nunmehr vor. Urteil des LG Frankenthal nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den 42-jährigen Angeklagten u. a. wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit einer Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwarf die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet. Es verbleibt damit bei der vom Lamndgericht Frankenthal ausgeurteilten Strafe.

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts setzte der Angeklagte in der Nacht zum 28. September 2013 auf dem Betriebsgelände einer Firma für Flüssiggashandel in Harthausen (Rheinland-Pfalz) zwei Tanklaster in Brand, die noch teilweise mit Flüssiggas befüllt waren. Der Brandstiftung waren Streitigkeiten mit der Tochter des Firmeninhabers vorausgegangen. Trotz Bemühungen des Firmeneigentümers und der Feuerwehr, die Brände einzudämmen, entzündete sich etwa zwei bis drei Stunden nach der Brandlegung aus einem LKW-Tank ausströmendes Gas und es kam zu einer immensen Explosion. Durch die hierdurch entstandene Feuerwalze und Druckwelle wurden 17 Feuerwehrleute trotz Schutzkleidung zum Teil  schwer verletzt. Einige trugen erhebliche, teils bleibende Gesundheitsschäden davon. Zudem ergriff das Feuer zwei auf dem Betriebsgelände befindliche Wohngebäude, in denen sich zur Tatzeit Personen aufhielten, die jedoch nicht zu Schaden kamen. Ein Gebäude brannte vollständig nieder, Firmeninventar wurde zerstört. Auch benachbarte Häuser wurden durch die Druckwelle der Explosion und umherfliegende Trümmer  beschädigt. Der durch die Tat verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 10 Mio. Euro.

Beschluss des BGH vom 16. Dezember 2015 in dem Verfahren 4 StR 226/15.

Vorinstanz:
LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 3. Dezember 2014 in dem Verfahren 1 Ks 5022 Js 29655/13 .

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle:  Aktuelle Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 209/2015 vom 29. Dezember 2015.

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