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Verwaltungsgericht Köln: Klage gegen CO-Pipeline unzulässig

by Sicherheit2019
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(prejus) Verwaltungsgericht Köln: Klage gegen CO-Pipeline ist unzulässig. Mit dem am 19.01.2016 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Leverkuseners auf Widerruf der Genehmigung für eine Kohlenmonoxid-Leitung eines Tochterunternehmens der Bayer AG als unzulässig abgewiesen.

Seit Mitte der 1960er Jahre nutzten Tochterunternehmen der Bayer AG ein Fernrohrleitungsbündel zwischen Leverkusen und Dormagen für den Transport unterschiedlicher Stoffe. Hierfür erteilte die Beklagte 1966 eine wasserrechtliche Genehmigung. Seit Beginn der 2000er Jahre wird ein Fernleitungsrohr zum Transport von Kohlenmonoxid genutzt.

Der Kläger begehrte den Widerruf der Genehmigung mit dem Ziel, dass der Transport von Kohlenmonoxid beendet werde. Zur Begründung verwies er auf die enorme Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid für den Menschen und die unzureichende Sicherheit der Leitung. Diese entspreche nicht mehr dem Stand der Technik.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und hielt die Klage bereits für unzulässig. Zwar stehe die Gefährlichkeit einer Kohlenmonoxidvergiftung für den Menschen außer Frage. Nach allen gutachterlichen Stellungnahmen – auch denjenigen des Klägers – sei jedoch davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Klägers hier nicht zu besorgen sei. Denn selbst bei einem Vollbruch der Leitung betrage der Ausbreitungsbereich des Kohlenmonoxids, in dem die wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte für eine Gesundheitsgefährdung überschritten würden, selbst bei ungünstiger Inversionswetterlage höchstens 600 m. Da der Kläger mehr als 4 km von der Pipeline entfernt wohne, werde er von der Schutzfunktion der Genehmigung als potentiell betroffener Nachbar nicht mehr erfasst. Er könne daher die Aufhebung der Genehmigung wegen fehlender eigener Betroffenheit nicht verlangen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Aktenzeichen Verwaltungsgericht Köln: 14 K 2363/14

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@vg-koeln.nrw.de

Quelle: Pressemitteilungen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2016.

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