(prejus) Streit um Subventionswiderruf ruht. Möwe erhält Gelegenheit zur Nachbesserung. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat heute die Klagen der Möwe gGmbH (Klägerin) gegen den Widerruf von Zuwendungen in den Projekten „Nutze Deine Chance“ und „jobtraining“ verhandelt. Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) (Beklagte) hatte der Klägerin in den Jahren 2010 und 2012 Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung)“ in Höhe von jeweils etwa 80.000 € aus Fördermitteln des Landes Niedersachsen gewährt. Diese Zuwendungen widerrief die Beklagte jedoch im Jahr 2015 mit der Begründung, dass die Klägerin die im Rahmen der Projekte gemachten Einnahmen und Ausgaben nicht zuwendungsrechtlich ordnungsgemäß abgerechnet habe.
In der heutigen mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten übereinstimmend auf das Ruhen des Verfahrens geeinigt. Das bedeutet, dass es so lange keine gerichtliche Entscheidung geben wird, bis eine der Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die N-Bank hat sich bereit erklärt, der Klägerin binnen zwei Wochen Muster für eine ordnungsgemäße projektbezogene Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung zu stellen. Sodann erhält die Klägerin drei Monate Zeit, die Abrechnungen ordnungsgemäß und projektbezogen nachzuholen. Gelingt ihr dies, wird die Beklagte die Widerrufsbescheide voraussichtlich aufheben. Die Klageverfahren hätten sich damit erledigt. Anderenfalls wird das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden.
Diese Gelegenheit ist insofern besonders bedeutsam für die Klägerin, weil eine Vielzahl von weiteren geförderten Projekten der Klägerin im Raum steht, in denen ein Widerruf aus dem gleichen Grund droht. Käme es zu einem (rechtskräftigen) Widerruf der Zuwendungen in sämtlichen Projekten geht die Klägerin davon aus, dass ihr die Insolvenz droht.
Aktenzeichen: 1 A 284/15, 1 A 41/16
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Quelle: Presseinformation Verwaltungsgericht Osnabrück Nr. 02/2017 vom 11.01.2017.