(prejus) Tempo-Limit von 130 km/h auf der A 7 bei Hildesheim ist rechtmäßig. 7. Kammer weist Klage eines Frankfurter Autofahrers ab.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Frankfurter Autofahrers auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h auf der Autobahn A 7 Fahrtrichtung Norden zwischen der Raststätte Hildesheimer Börde und der Autobahnausfahrt Hildesheim-Drispenstedt abgewiesen. Die Verkehrszeichen dürfen stehen bleiben. 2007 war wegen der Entwicklung der Unfallzahlen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h, später in einem Teilabschnitt auf 100 km/h angeordnet worden. 2013 hatte der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus Gründen der Vereinheitlichung die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h, d.h. auf die Autobahn-Richtgeschwindigkeit nach § 1 der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen angehoben.
Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung darf gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO nur angeordnet werden, wenn sie zwingend geboten ist und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (hier:) der Sicherheit oder Ordnung erheblich übersteigt. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach Auffassung der Kammer im fraglichen Streckenabschnitt vor. Es finden sich drei Ausfahrten. Bei zwei Einfahrten steigt die Fahrbahn im Bereich der Beschleunigungsspuren an. Dies begründet insbesondere bei der Einfahrt von langsamen und schweren Lastkraftwagen Gefahren. Andererseits fällt die Fahrbahn vom Knebelberg bis zur Ausfahrt Hildesheim in einer langgestreckten Rechtskurve mit eingeschränkter Sichtmöglichkeit stark ab. Kurz darauf besteht die Gefahr einer Ablenkung des Kraftfahrers durch den Blick auf die sich öffnende norddeutsche Tiefebene mit dem tiefer liegenden Stadtbild von Hildesheim. In diesem Bereich besteht auch die Gefahr von Seitenwind. Die Autobahn ist stark frequentiert. Die Unfallzahlen sind seit Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung 2007 rückläufig.
Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Unfallzahlen bei dem vom Kläger beantragten Wegfall der Geschwindigkeitsbegrenzung wieder auf das Niveau von 2005/2006 ansteigen würden. Dies wäre mit dem zu schützenden Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht vereinbar. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass innerhalb des ca. 10,5 km langen Streckenabschnitts eine Teilstrecke von ca. 2 km zwischen der Einfahrt von der Tank- und Rastanlage Hildesheimer Börde Ost und dem Brückenbauwerk des Knebelweges besteht, die relativ gerade und eben verläuft. Der dort befindliche weitere Rastplatz ist gesperrt. Dies verpflichtet die Behörde jedoch nicht, für diese kurze Teilstrecke – auf welcher der Kläger „geblitzt“ wurde – die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. Vielmehr ist ein „Lückenschluss“ angezeigt, da ein Beschleunigen mit kurz darauf folgendem abruptem Abbremsen zu einer empfindlichen Störung des Verkehrsflusses führen und damit eine erneute Gefahrenlage begründen würde. Zur Begründung der Ermessensentscheidung für die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung genügt im Falle der Richtgeschwindigkeit ein Hinweis auf die Entwicklung der Unfallzahlen, zumal das Tempolimit von 130 km/h nach den Verwaltungsvorschriften auf Autobahnen die geringstmögliche und mildeste Beschränkung darstellt.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.
Soweit der Kläger Schadensersatz wegen eines gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängten Bußgeldes nebst Verfahrenskosten verlangt, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und an das für diese Amtshaftungsklage zuständige Landgericht Hildesheim verwiesen.
7 A 2383/16
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Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Hannover vom 06.07.2017.
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