(prejus) Streit um Grabmal – Eigentümer und Stadt Köln teilen sich die Schuld. Die Errichtung von Grabstätten lassen sich Angehörige meist einiges Kosten. Zum Ende der Nutzungszeit werden Grabeinrichtungen gerne weiterverwendet. In diesem Fall sollte man sich jedoch mit den Modalitäten der Grabräumung beschäftigen. Sonst steht man, wie der Kläger in einem vom Landgericht entschiedenen Fall, vor einem vollständig leergeräumten Grab. Rund 4.000,- DM hatte der Kläger 1995 für die Ausstattung des Grabs seiner Mutter auf dem Friedhof in Köln-Mülheim ausgegeben: eine Grablampe, eine Grabvase und ein Grabstein mit aufgeklebten Buchstaben, damit dieser wiederverwendet werden kann. Als nach 20 Jahren die Nutzungszeit im Mai 2015 enden sollte, wollte der Kläger bereits im März mit Bekannten das Grab räumen.
Doch nach der geltenden Friedhofssatzung darf ein Grabmal vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit macht die Stadt Köln diesen üblicherweise öffentlich bekannt und durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam. Dann hat die Nutzungsberechtigte Person sechs Monate Zeit, das Grab zu räumen, bevor die Stadt Köln dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird. Der Kläger sah vor diesem Hintergrund im März 2015 noch von einer Räumung ab, brachte jedoch – nach seinen eigenen Angaben – vorsichtshalber Zettel mit seiner Adresse und Telefonnummer sowie dem Hinweis an, bei Räumung der Gräber bitte anzurufen.
Doch als er Ende des Jahres 2015 noch einmal nach der Grabstätte schauen wollte, musste er feststellen, dass das Grab von der Stadt vollständig geräumt worden war, ohne dass er kontaktiert worden wäre. Er verlangte daraufhin Schadensersatz von der Stadt Köln im Umfang von 90 % des Werts des Granit-Steins und des Bronze-Zubehörs, mithin rund 1.860,- €. Das Landgericht sah den Fehler auf beiden Seiten, weshalb es dem Kläger insgesamt lediglich rund 575,- € zusprach. Die Stadt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, den Kläger wegen des angebrachten Zettels zu benachrichtigen, da die Friedhofssatzung eine andere Vorgehensweise vorsehe. Allerdings habe sie gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie erst im November 2015 und damit nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen habe.
Dem Kläger sei hingegen anzulasten, dass er vom Ablauf des Nutzungsrechts im Mai 2015 wusste, sich aber bis Ende des Jahres nicht mehr um das Grab bzw. dessen Räumung gekümmert habe. Daher seien beide Parteien in gleichem Umfang für den Schaden verantwortlich. Schließlich habe der Grabstein lediglich einen Restwert von 60 % und das Zubehör von 30 %. Die Entscheidung vom 29.05.2018 zum Az. 5 O 36/18 ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
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