(prejus) Die Bürgermeisterwahl in Neuenburg litt unter einem erheblichen Wahlfehler und ist daher für ungültig zu erklären. Das hat das Verwaltungsgericht mit einem Urteil entschieden, das gestern am 10. November 2015 im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet wurde (5 K 1572/15).
Mit dem Urteil gab das Gericht der Klage der bei der Wahl unterlegenen Kandidatin Wörlein statt und hob die Entscheidung auf, durch die das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Wahlaufsichtsbehörde die Bürgermeisterwahl als gültig bestätigt hatte. Zum Rechtsstreit beigeladen waren die Stadt Neuenburg und der wieder-gewählte Bürgermeister Schuster.
Als gesetzwidrige Wahlbeeinflussung stufte das Gericht einen anderthalb Seiten langen Artikel im Amtsblatt der Stadt Neuenburg ein, der dort ca. fünf Wochen vor der Wahl unter dem Titel erschienen war: „In Neuenburg am Rhein wird kräftig investiert“. Das Gericht führte dazu aus, bei diesem Artikel handele es sich um einen vom Bürgermeister gemeinsam mit einem Journalisten verfassten (und zuvor schon an anderer Stelle veröffentlichten) „Erfolgsbericht“ seiner Arbeit als Bürgermeister. Der Artikel habe eindeutig nicht nur informierenden, sondern auch den Anteil des Bürgermeisters an den Erfolgen der Stadt Neuenburg hervorhebenden und loben-den, seine Wahl empfehlenden Charakter.
Das Gericht stellte zudem fest, dass allein durch diesen Artikel das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Insoweit reiche die konkrete, nicht nur fernliegende Möglichkeit einer Beeinflussung der Wahl aus. Es sei entscheidend, dass der Bewerber Schuster mit seinem Wahlergebnis nur mit 372 Stimmen über der für eine Wahl im ersten Wahlgang erforderlichen absoluten Mehrheit gelegen habe. Das mache nur 4 % der Wahlberechtigten aus. Unter anderem deshalb könne nicht sicher festgestellt werden, dass er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch ohne die festgestellte und gravierende Wahlbeeinflussung erreicht haben würde.
Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mann-heim beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2015.