(prejus) Das Sozialgericht Berlin widerspricht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 in dem Verfahren S 149 AS 7191/13 dem Bundessozialgericht.
Ein EU-Bürger, der in Deutschland nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche hat, hat weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) noch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Mit
dieser Begründung wies die 149. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Klage eines 1980 geborenen Bulgaren auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ab. Das Urteil ist die erste Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, die klar Position bezieht gegen die jüngste BSG-Rechtsprechung zu Leistungsansprüchen von arbeitsuchenden EU-Bürgern.
Zum Hintergrund:
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sieht einen Leistungsausschluss für EUBürger vor, die nur zur Arbeitsuche in Deutschland sind. Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind unter den deutschen Sozialrichtern hoch umstritten. Erst zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache Dano, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13 und Rechtssache Alimanovic, Urteil vom 15.9.2015 – C-67/14) stellten klar, dass die Vorschrift mit dem Europarecht vereinbar ist. In mehreren Urteilen vom 3. Dezember 2015 entschied der 4. Senat des BSG daraufhin, dass arbeitsuchende EU-Bürger zwar keinen Hartz IV-Anspruch hätten, stattdessen aber bei einer „tatsächlichen Aufenthaltsverfestigung“ (nach sechs Monaten) Anspruch auf Sozialhilfe (www.bundessozialgericht – Medieninformation Nr. 28/15). Diese Rechtsprechung stieß in den Medien auf teilweise heftige Kritik (vgl. nur Jan Fleischhauer, spiegel-online, 8. Dezember 2015, Der schwarze Kanal: Seid umarmt, Ihr Rumänen). Heute entscheidet der 14. Senat des BSG über Leistungsansprüche von EU-Bügern (www.bundessozialgericht.de -Terminvorschau Nr. 61/15).
Zum Fall:
Der 1980 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehörigkeit und lebt seit 2010 bei seiner Mutter in Berlin. Zumindest bis Ende 2013 ging er keiner Beschäftigung nach. Seinen im Februar 2013 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lehnte das beklagte Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick im Herbst 2013 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte und deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass der Leistungsausschluss gegen EU-Recht verstoße.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 wies die 149. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage ab. Umstritten sei der Leistungsanspruch von Februar bis Dezember 2013. In diesem Zeitraum habe der Kläger, der – soweit ersichtlich – keine Arbeitsbemühungen entfaltet habe, höchstens eine Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gehabt. Damit sei er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Dieser Leistungsausschluss sei mit dem Europäischen Unionsrecht vereinbar, wie der Europäische Gerichtshof und auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts bestätigt hätten. Anders als das BSG entschieden habe, habe der Kläger indes auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, weshalb der Sozialhilfeträger am Prozess auch nicht zu beteiligen gewesen sei. Personen, die – wie der Kläger – dem Grunde nach, also nach ihrem Gesundheitszustand, erwerbsfähig seien, unterfielen nämlich gar nicht dem Regelungsbereich des Sozialhilferechts (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII). Dies habe der Gesetzgeber auch unmissverständlich in seiner Gesetzesbegründung klargestellt. Soweit das BSG meine, sich über diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen zu können, sei dies verfassungsrechtlich nicht haltbar. Durch das „Einlegen“ von Regelungszielen in eine Norm,
die der Gesetzgeber gerade nicht verfolgt habe, werde die Grenze der richterlichen Gesetzesauslegung überschritten und damit das Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen.
Der Kläger habe auch nicht von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums komme dem Gesetzgeber nämlich ein Gestaltungsspielraum zu. Anders als Asylbewerbern sei es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen. Der deutsche Staat sei deshalb regelmäßig nur zur Gewährung von Überbrückungsleistungen verpflichtet, welche insbesondere die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthaltes in Deutschland erfassten. Derartige Leistungen habe der Kläger vorliegend jedoch nicht begehrt.
Anmerkung der Pressestelle: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht in Potsdam angefochten werden. Für Rückfragen: Pressesprecher Dr. Marcus Howe (030 / 90 227 1050).
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Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015.