(prejus) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Betreibergesellschaften zweier Logistikzentren in Rheinberg und Werne sind auch in zweiter Instanz mit ihren Begehren gescheitert, an den beiden letzten Adventssonntagen zur Bewältigung des Weihnachtsgeschäfts Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen.
Die zuständigen Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg hatten zwar für den dritten und vierten Adventssonntag jeweils Ausnahmebewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz erteilt. Nachdem jedoch die Gewerkschaft ver.di hiergegen jeweils geklagt hatte, durften die Betreibergesellschaften von diesen Bewilligungen für den noch bevorstehenden vierten Adventssonntag keinen Gebrauch mehr machen. Mit ihren Begehren, die sofortige Vollziehung der Ausnahmebewilligungen anzuordnen, blieben die Betreibergesellschaften jeweils in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist bei seinen Entscheidungen ebenso wie beide Vorinstanzen (VG Düsseldorf und VG Gelsenkirchen) davon ausgegangen, dass die erteilten Ausnahmebewilligungen rechtswidrig seien. Aus den Angaben der Antragstellerinnen ergebe sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot vorlägen. Eine solche Ausnahme komme nach dem Arbeitszeitgesetz unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Sonn- und Feiertagsschutzes nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Hierdurch würden auch die Anforderungen gesteuert, die an das gebotene Bemühen des betroffenen Unternehmens zu stellen seien, Sonn- und Feiertagsarbeit zu vermeiden.
Das von den Antragstellerinnen in ihren Bewilligungsanträgen dargelegte und als solches bezeichnete „Geschäftsmodell“, das Kundenwünsche nach spontaner Belieferung von Weihnachtsgeschenken uneingeschränkt zu befriedigen versuche und sie durch die Zusage kürzester Lieferfristen der Anteil der kostenpflichtigen Express-Bestellungen liege nach Angaben der Betreiberin des Logistikzentrums Rheinberg bei 75 % noch befördere, trage dem Schutz der Sonn- und Feiertage nicht die gebotene Rechnung. Die erkennbar ohne Rücksicht auf den Sonn- und Feiertagsschutz abgegebenen Lieferzusagen innerhalb kürzester Fristen verstärkten und erzeugten Engpässe in der Bewältigung des Auftragsvolumens, denen der Schutz der Sonn- und Feiertage nicht weichen müsse.
Auf die Verletzung der einschlägigen dem Sonntagsschutz dienenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes könne sich auch die Gewerkschaft ver.di berufen. Denn sie werde in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verletzt, wenn ? wie hier ? mit einer rechtswidrigen Ausnahmebewilligung die aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV folgenden Mindestanforderungen an den Sonntagsschutz unterschritten würden.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1463/15 und 4 B 1465/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf 15 L 4019/15 und VG Gelsenkirchen 16 L 2500/15)
Quelle: Pressemitteilungen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2015.