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Beratungshilfe: Wann steht mir ein Beratungsschein für einen Anwalt zu?

by Sicherheit2019
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Beratungshilfe: Wann steht mir ein Beratungsschein für einen Anwalt zu?

Beratung durch Anwalt auch bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe erforderlich

Ist das Geld knapp und stehen keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung, so besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich durch einen Anwalt beraten und außergerichtlich vertreten lassen. So soll auch für einkommensschwache Menschen der „Zugang zum Recht“ ermöglicht werden.

Um die Beratungshilfe zu erhalten, muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht ein Antrag gestell werden. Es ist ratsam, wenn Betroffene persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts vorsprechen und die Beratungshilfe dort direkt mündlich beantragen. Es ist immer einfacher, das rechtliche Problem dort persönlich zu schildern. Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich stellen, dies unter Beifügung aller Unterlaung und Schilderung des konkreten Problems.

Gerne verweisen die Gerichte auf den Anwalt. Doch ist es nicht seine Aufgabe, sich um die Beschaffung des Bertaungshilfescheins zu kümmern. Die Prüfung und das Ausstellen des Brechtigungsscheins ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts. Die Arbeits des Rechtsanwalts beginnt erst mit der Vorlage des Berechtigungsscheins. Vorher erhält er für seine Tätigkeit von der Staatskasse auch keine Entlohnung.

Welche Unterlagen sind für die Betragung von Beratungshilfe erforderlich?

Der Rechtsantragsstelle sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen, und zwar:

– Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (zu überprüfender Bescheid etc.)
– Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung
– Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Jobcenter-/Sozialhilfe-Bescheid)
– Mietvertrag
– vorsorglich Kontoauszüge der letzten 3 Monate
– ggf. Nachweise der laufenden Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen

Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe reicht häufig die Vorlage des aktuellen Bewilligungsbescheides aus.

Genaue Angabe des Aufgabengebietes im Brechtigungsschein

Zur Meidung von späteren Komplikationen ist die zu prüfende Angelegenheit im Berechtigungsschein möglichst genau zu bezeichnen. Für jede durch den Anwalt zu prüfende Aneglegenheit ist ein separater Brechtigungsschein zu beantragen.

Für welche Angelegenheiten besteht Anspruch auf Beratungshilfe?

Staatliche Hilfe wird nur dann gewährt, wenn ein Rechtsberatung objektiv tatsächlich erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Rechtssuchende zunächst selbst versucht, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Dies entweder schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch.

Notwendig ist die Rechtsberatung auch dann nicht, wenn andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies können z. B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.

Beratungsilfe nur für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts

Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Rechtssuchende unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe – letzteres in Familiensachen – in Anspruch nehmen.

Vergütung des Anwalts trägt Staatskasse, nur geringe Eigenbeteiligung

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Vergütung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt setht gegenübder dem Rechtssuchenden zusätzlich ein Betrag von 15,00 EUR zu.

Quelle: Redaktionsbeitrag
Bildquelle: pixabay.com

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