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Bis in alle Ewigkeit?

by Sicherheit2019
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(prejus) Die Verbraucherstiftung kann eine interessante Alternative sein. Von Klaus Naeve, Leiter Stiftungsberatung bei Berenberg.

Herkömmliche Stiftungen sind grundsätzlich für die „Ewigkeit“ ausgelegt. Sie überdauern ihren Gründer – und nicht selten auch ihren Zweck. Doch es gibt eine Alternative für alle Fälle, in denen ewig einfach zu lange ist.

Innerhalb von 100 Jahren nach Errichtung der Stiftung kann das Stiftungsziel an Bedeutung verlieren, aber auch das Stiftungsvermögen infolge von Finanzkrisen oder Fehlinvestitionen so stark an Wert verlieren, dass eine Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr darstellbar ist. Das aktuelle Kapitalmarktumfeld mit historischen Niedrigzinsen verstärkt die Herausforderung, ausreichend Erträge zu erwirtschaften. Hiervon sind insbesondere Stiftungen mit einem kleineren Stiftungsvermögen betroffen.

In diesem Umfeld könnte eine Stiftungsvariante, die bisher nur wenig in Erscheinung getreten ist, an Bedeutung gewinnen und eine mögliche Alternative darstellen: die Verbrauchsstiftung. Die Vorteile der Verbrauchsstiftung finden sich in der Definition durch den Gesetzgeber vom 28. März 2013:

„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.“

Stiftungsvermögen darf verbraucht werden:
Häufig möchten unternehmerisch denkende Stifter noch zu Lebzeiten möglichst viel bewegen und aktiv den Stiftungszweck umsetzen. Erfordern die Stiftungsaktivitäten größere Ausgaben, beispielweise die Bekämpfung einer bisher unheilbaren Krankheit, oder ist eine zeitliche Begrenzung des Vorhabens absehbar, werden die Erträge aus dem Stiftungskapital hierzu nicht ausreichen. Bei der Verbrauchsstiftung darf der Stifter das Vermögen für die Zweckverfolgung komplett verbrauchen und somit größere Ausgaben tätigen. Prominentes Beispiel: die Stiftung zum Wiederaufbau der Frauenkirche in Dresden.

Ein weiterer Grund kann das bereits eingangs angeführte Kapitalmarktumfeld sein, das speziell für kleine Stiftungen die Gefahr birgt, den Stiftungszweck nicht umsetzen zu können.

Zehn Jahre Zweckerfüllung:
Nach dieser Definition muss die Zweckverwirklichung einer Verbrauchsstiftung über den gesamten Zeitraum, mindestens jedoch zehn Jahre, gewährleistet sein. Hiermit haben die handelnden Personen der Stiftung die Verantwortung, dass beispielsweise auch noch im zehnten Jahr die Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt ist.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Verbrauchsstiftung bestehen Unterschiede zur herkömmlichen Stiftung. Der Stifter kann nur die allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge des § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen. Hiernach darf die Summe der Zuwendungen 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten. Der Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Mio. Euro darf im Gegensatz zu herkömmlichen Stiftungen nicht in Ansatz gebracht werden.

Fazit: Auch Zwischenlösungen sind denkbar.
Aus vorgenannten Gründen sollte die Verbrauchsstiftung unseres Erachtens nach in die Überlegungen bei Einrichtung einer Stiftung einbezogen werden. Die Verknüpfung beider Stiftungsvarianten kann ebenso eine Option darstellen und in der Satzung geregelt werden. Neben einem nicht verbrauchbaren Vermögen wird die Stiftung ergänzend mit einem zu verbrauchenden Vermögen ausgestattet. Darüberhinaus kann auch die Möglichkeit zu einer Umwandlung unter bestimmten Voraussetzungen in der Stiftungssatzung eingeräumt werden.

Letztendlich ist der Stiftungszweck maßgeblich für die richtige Lösung – herkömmliche Stiftung oder Verbrauchsstiftung.

Pressekontakt:
Berenberg
Karsten Wehmeier
Direktor Unternehmenskommunikation
Telefon +49 40 350 60-481
karsten.wehmeier@berenberg.de

Quelle: Mitteilung Presseportal.de (ots)

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