(prejus) Carles Puigdemont: Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion unzulässig.
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder ist zulässig, eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion ist unzulässig. Carles Puigdemont bleibt auf freiem Fuß.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung des früheren katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont nach Spanien entschieden.
Der Senat hat eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion für nicht zulässig angesehen. Die dem ehemaligen katalanischen Regierungspräsidenten vorgeworfenen Handlungen erfüllten weder den deutschen Straftatbestand des Hochverrats (§ 81 Strafgesetzbuch) noch den des Landfriedensbruchs (§ 125 Strafgesetzbuch). Ein Ausmaß an Gewalt, wie es die Vorschrift des Hochverrats vorsehe, sei durch die Auseinandersetzungen in Spanien nicht erreicht worden. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheide aus, weil es Carles Puigdemont lediglich um die Durchführung des Referendums gegangen sei. Er sei kein „geistiger Anführer“ von Gewalttätigkeiten gewesen.
Demgegenüber sei eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder zulässig, weil die spanischen Behörden Carles Puigdemont nachvollziehbar eine Mitverantwortung für die Eingehung von finanziellen Verpflichtungen zu Lasten der öffentlichen Kassen vorwerfen würden. Ob sich diese Vorwürfe im Ergebnis bestätigten, sei ausschließlich in Rahmen des spanischen Strafverfahrens zu klären.
Da Carles Puigdemont seinen Haftauflagen stets nachgekommen sei, verbleibe es bei der bereits angeordneten Haftverschonung.
Zur Begründung heißt es weiter:
1. Hinsichtlich des Vorwurfs der „Rebellion“, fehle es auch nach erneuter Prüfung an der nach § 3 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen erforderlichen Erfüllung einer beiderseitigen Strafbarkeit. Auf diese komme es nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers und im Einklang mit Europäischem Recht entscheidend an. Die in Betracht kommende deutsche Strafvorschrift des Hochverrats gemäß § 81 StGB gehe von einem Gewaltniveau aus, das durch die in Spanien erfolgten Auseinandersetzungen nicht erreicht worden sei.
Mit dem Referendum vom 1. Oktober 2017 selbst werde dieses Ausmaß von Gewalt schon deshalb nicht verwirklicht, weil es nicht unmittelbar zur Loslösung von Spanien habe führen können und gerade nach dem Willen des Verfolgten Puigdemont nur der Auftakt zu weiteren Verhandlungen habe sein sollen. Die besonders vor einer Reihe von Wahllokalen erfolgten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Abstimmungswilligen und der Guardia Civil oder der Nationalpolizei hätten ebenfalls nicht eine Qualität erreicht, dass hierdurch die verfassungsmäßige Ordnung Spaniens ernstlich bedroht worden wäre.
Soweit der Generalstaatsanwalt und die spanische Justiz auf die unter Einbeziehung des Verfolgten ergangene Anweisung an die der katalanischen Regionalregierung unterstehende Regionalpolizei (Mossos d´Esquadra), die Durchführung des Referendums „sicherzustellen“, abgestellt hätten, hat der Senat auch hierin keine Veranlassung von Gewalttaten gegenüber Kräften der Zentralregierung gesehen. Zu solchen Gewalttaten sei es nach den vorliegenden Informationen auch nicht gekommen.
2. Der Senat hat auch eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verneint.
Zwar könne auch bestraft werden, wer als Planer oder Organisator eines Gewaltgeschehens nicht am Ort des Geschehens selbst anzutreffen sei. Voraussetzung sei allerdings, dass ein derartiger „Hintermann“ die Gewalttaten habe erkennen können und auch gebilligt habe sowie das Geschehen auch habe beeinflussen können. Dies sei im Falle des Verfolgten Puigdemont nicht der Fall gewesen. Ihm sei es lediglich um die Durchführung des Referendums gegangen. Er sei kein „geistiger Anführer“ von Gewalttätigkeiten gewesen.
3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder hat der Senat an seiner früheren Einschätzung festgehalten und die Auslieferung für zulässig erklärt. Insoweit sei die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, weil es sich um eine Katalogtat im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses handele, bei der eine solche Prüfung entfalle. Zum anderen sei die beiderseitige Strafbarkeit aber auch gegeben, da die Tat auch in Deutschland als Untreue strafbar wäre (§ 266 StGB).
Zwar sei die ursprüngliche Beschreibung des Geschehens aufgrund weiterer Ermittlungen zum Teil überholt. Gleichwohl habe der Senat hinreichend deutlich ersehen können, dass dem Verfolgten Puigdemont letztlich die Mitverantwortung für die Eingehung von finanziellen Verpflichtungen zu Lasten der öffentlichen Kassen vorgeworfen werde. Dass die Durchführung eines Referendums Geld kosten werde, habe der Verfolgte Puigdemont als Regionalpräsident unschwer ersehen können. Schon die Vermögensgefährdung durch eingegangene Verbindlichkeiten sei auch nach deutschem Verständnis ein hinreichender Schaden. Dass die entstandenen Kosten von vornherein gänzlich durch Dritte hätten finanziert werden sollen, sei nicht ersichtlich. Die verbleibenden Einzelfragen seien im spanischen Strafverfahren zu klären.
4. Dass das Auslieferungsersuchen dazu dienen solle, Carles Puigdemont in Spanien politisch zu verfolgen, wie der Verfolgte meint, schließt der Senat aus. Es sei abwegig, Derartiges dem spanischen Staat als Mitglied der Wertegemeinschaft und des gemeinsamen Rechtsraums der Europäischen Union zu unterstellen. Der Senat hat uneingeschränktes Vertrauen darin, dass auch die spanische Justiz den Anforderungen des nationalen als auch des Gemeinschaftsrechts entsprechen werde.
5. Formelle Auslieferungshindernisse oder Bedenken gegenüber der vom Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zu erteilenden Auslieferungsbewilligung hat der Senat nicht gesehen.
Dies betrifft auch die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Strafverfolgung in Spanien jetzt nur noch im Umfang der für zulässig erklärten Auslieferung). Der Senat geht davon aus, dass die spanischen Gerichte diesen Grundsatz beachten und nicht etwa den Verfolgten Puigdemont nach der Auslieferung wegen des Vorwurfs der Korruption auch noch wegen Rebellion verfolgen werden.
6. Der Senat hat entgegen dem Antrag des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein schließlich davon abgesehen, den Verfolgten Puigdemont wieder in Auslieferungshaft zu nehmen, weil der Verfolgte bisher stets seine Auflagen befolgt habe.
Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Die Pressesprecherin
Frauke Holmer
E-Mail: Frauke.Holmer@olg.landsh.de
Telefon: 04621 / 86-1328
Fax: 04621 / 86-1372.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2018.
Bildquelle: pixabay.com