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Effektive Gestaltung des Strafprozesses gefordert

by Sicherheit2019
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(Prejus) Die Oberlandesgerichte begrüßen, dass das BMJV sich mithilfe einer Expertenkommission dem Thema gewidmet hat, den Strafprozess effektiver und praxistauglicher zu gestalten. Die Oberlandesgerichte weisen darauf hin, dass sie dem Bundesjustizministerium bereits im Jahr 2010 Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet haben, die genau dieses Ziel verfolgten. Im Zentrum stehen Reformen des derzeit starren Geschäftsverteilungssystems der Gerichte, um mithilfe eines effektiven Personaleinsatzes die Verfahren zu beschleunigen. Die Vorschläge der Oberlandesgerichte sehen ferner Reformen im Bereich des Rechts der Befangenheitsanträge, der Beweisanträge und der Besetzungsrügen sowie bei der Auswahl des Pflichtverteidigers vor. Die Oberlandesgerichte würden es begrüßen, wenn bei der weiteren Diskussion auch diese Vorschläge in den Blick genommen würden.

Gesetzgebungsvorschläge der OLG-Präsidentenkonferenz zu Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz – Überarbeitete Fassung September 2015 –

  1. Recht der Befangenheitsanträge:
    Befangenheitsanträge führen zwar nicht in der Masse, aber durchaus in einigen Verfahren zu erheblichen Verzögerungen. Das gilt vor allem für sogenannte Kettenablehnungen.

– Es könnte erwogen werden, durch eine Änderung von § 27 StPO die Zuständigkeit für die Entscheidung über Befangenheitsanträge einer speziellen Strafkammer zuzuweisen. Eine solche Regelung hätte den Vorteil, dass die Zuständigkeit von vornherein feststünde; außerdem könnte sich die größere sachliche Ferne positiv auf die Akzeptanz der Entscheidung auswirken.

– Um bei mehrfachen Befangenheitsanträgen den zeitlichen Entscheidungsdruck zu reduzieren, sollte § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO etwas flexibler formuliert werden, etwa dahin, dass über die Ablehnung binnen angemessener Frist, spätestens vor der Urteilsverkündung, – oder zu einem sonstigen, vom Gesetzgeber zu bestimmenden späteren Zeitpunkt – zu entscheiden ist.

– Mitunter werden noch kurz vor den Schlussvorträgen Befangenheitsanträge mit dem Ziel gestellt, während der dadurch ausgelösten Unterbrechung der Hauptverhandlung Material für neue Beweisanträge sammeln zu können. Dem Anreiz, zu diesem späten Zeitpunkt Befangenheitsanträge zu stellen, könnte mittelbar durch eine Ergänzung des § 246 Abs. 1 StPO vorgebeugt werden, wonach Beweisanträge, die erst nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt werden, unzulässig sind.

– Streichung des § 26 Abs. 1 Satz 2 StPO: Durch den dort derzeit geregelten Ausschluss der Geltung des § 257 a StPO ist es den Gerichten derzeit verwehrt, dem Antragsteller aufzugeben, seinen Befangenheitsantrag schriftlich zu stellen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass diese gegenwärtige Regelung dazu missbraucht wird, Befangenheitsanträge mündlich über Stunden zu begründen, obwohl über die Anträge in der Regel in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung von anderen Richtern zu entscheiden ist.

  1. Recht der Pflichtverteidigung:
    Nennenswerte Verfahrensverzögerungen treten dadurch ein, dass Vertrauens-Pflichtverteidiger zeitlich überlastet sind. Das führt zu Terminsverlegungen und zu Verzögerungen anderer Art. Der daraus erwachsende Konflikt zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Recht auf Verteidigung durch einen Verteidiger des Vertrauens könnte durch eine klarstellende gesetzliche Regelung in § 143 Abs. 2 StPO entschärft werden, wonach die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzunehmen ist, wenn bei Fortdauer der Bestellung das Beschleunigungsgebot verletzt wird.
  1. Beweisantragsrecht:
    Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, hat der verspäteten Stellung von Beweisanträgen mit Verschleppungsabsicht Grenzen gesetzt. Gleichwohl ist die Rechtslage unsicher. Diese Unsicherheit könnte dadurch behoben werden, dass in § 246 Abs. 1 StPO eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen statuiert wird, nach deren fruchtlosem Ablauf die Anträge zurückgewiesen werden können, sofern die Verspätung nicht nachweislich unverschuldet war. Die unter Nr. 1 angeregte Ergänzung des § 246 Abs. 1 StPO bleibt davon unberührt.
  1. Der gesetzliche Richter:
    Das geltende Recht stellt an die ordnungsgemäße Besetzung von Spruchkörpern und an die Geschäftsverteilung der Gerichte hohe formelle Anforderungen: Insoweit sind Modifikationen zu erwägen, die einem effizienten Personaleinsatz und zugleich der Verfahrensbeschleunigung dienen. Durch den Eingang von Umfangsverfahren oder den vermehrten Eingang von Haftsachen treten immer wieder Situationen ein, die dazu führen, dass mit dem vorhandenen Bestand an Strafkammern die Verfahren nicht mehr in angemessener Zeit bewältigt werden können. Präsidien reagieren daher häufig mit der Bildung von Hilfsstrafkammern oder der Ableitung von Verfahren. Diese sind mitunter eine Quelle von Besetzungsrügen und Urteilsaufhebungen.
  1. a) Vorabentscheidung über Besetzungsrügen
    Es erscheint sinnvoll, wenn bei einer erhobenen Besetzungsrüge über diese Rüge vorab – und nicht erst mit der Revision – verbindlich und endgültig entschieden würde. Mehrmonatige Hauptverhandlungen unter dem Damoklesschwert einer Aufhebung wegen möglicherweise fehlerhafter Besetzung würden dadurch vermieden. Welcher Spruchkörper (Strafsenat beim BGH oder Oberlandesgericht) in welcher Zeit und auf welcher Entscheidungsgrundlage (nach revisionsrechtlichen oder beschwerderechtlichen Maßstäben) über die Besetzungsrüge abschließend entscheiden soll, soll hier zunächst offen und dem weiteren Gesetzgebungsprozess überlassen bleiben.
  1. b) Besondere Strafkammern
    Nach geltendem Recht sind der Zuweisung anderer richterlicher Geschäfte an besondere Strafkammern (Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafkammern) im laufenden Geschäftsjahr enge Grenzen gesetzt. Das erschwert die Möglichkeit, zeitnah für einen angemessenen Belastungsausgleich zu sorgen. Das geltende System führt dazu, dass Nichthaftsachen nicht gefördert werden. Dem könnte durch eine entsprechende Ergänzung von § 74 Abs. 2 und § 74 c Abs. 1 GVG abgeholfen werden. Hilfreich wäre es auch, wenn durch eine gesetzliche Regelung klargestellt werden könnte, dass Kammern nur für die Erledigung von Nichthaftsachen eingerichtet werden können. Damit soll erreicht werden, dass bei einem unerwartet hohen Eingang von Haftsachen in diese Kammern keine Haft-Verfahren abgeleitet werden können, also ggf. Hilfsstrafkammern eingerichtet werden müssen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass bei unerwartet vielen Haftsachen auch die Nichthaftsachen in angemessener Zeit erledigt werden.
  1. c) Gerichtsbesetzung:
    Die in § 222 a Abs. 2 StPO vorgesehene Frist zur Besetzungsmitteilung lässt sich in der Praxis häufig nicht einhalten, was zu Anträgen auf Unterbrechung der Hauptverhandlung führen kann. Da die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen vorschriftswidriger Besetzung selten ist, erscheint die Vorschrift entbehrlich. § 222 b Abs. 2 StPO müsste entsprechend angepasst werden.
  1. d) Altersgrenze:
    Bisweilen stellt sich bei langdauernden Strafverfahren das Problem, dass ein Mitglied der Strafkammer demnächst die Altersgrenze erreicht. Dem könnte durch eine Öffnung von § 4 Abs. 2 DRiG Rechnung getragen werden, wonach der erkennende Richter auf seinen Antrag berechtigt ist, die Amtsgeschäfte für die Dauer dieses Verfahrens fortzuführen.

Dr. Bettina Meincke
Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@olg-koeln.nrw.de

Quelle: Oberlandesgericht Köln /  Gemeinsame Pressemitteilung aller Oberlandesgerichte und des Kammergerichts vom 13.10.2015.
Foto: piaxbay.com

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