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Entscheidung im Amtshaftungsprozess wegen behördlicher Warnungen vor Salatgurken

by Sicherheit2019
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(Prejus) Grundurteil des Landgerichts Hamburg im Amtshaftungsprozess wegen behördlicher Warnungen vor Salatgurken aus Spanien während der EHEC-Infektionswelle im Mai 2011

Die für Staatshaftungssachen zuständige Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg hat heute in einem Amtshaftungsprozess wegen behördlicher Mitteilungen, in denen während der EHEC-Infektionswelle im Mai 2011 vor Salatgurken aus Spanien gewarnt wurde, ein Grundurteil verkündet und eine Haftung der Freien und Hansestadt Hamburg für begründet erklärt. Eine Entscheidung zur Höhe des zu leistenden Schadensersatzes steht damit noch aus.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Mitteilungen in einer Pressekonferenz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 26.05.2011, in der bekannt gegeben wurde, dass bei der Untersuchung von Lebensmittelproben EHEC-Erreger auf Salatgurken aus Spanien nachgewiesen worden seien. Dieses Ergebnis – so die damalige Mitteilung der Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz – sei als echter Durchbruch bei der Suche nach der Quelle des Erregers zu werten, der für die EHEC-Infektionswelle verantwortlich sei. In der Pressekonferenz und einer Pressemitteilung vom Folgetag wurde zudem der Name des spanischen Unternehmens genannt, aus dessen Vertrieb die belasteten Gurken stammten.

Tatsächlich standen jedoch, wie sich später herausstellte, die von diesem Unternehmen gelieferten Gurken in keinem Zusammenhang mit der EHEC-Infektionswelle. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt das betroffene spanische Unternehmen als Klägerin die Freie und Hansestadt Hamburg als Beklagte auf Ersatz desjenigen Schadens in Anspruch, der dem Unternehmen infolge der Pressemitteilungen und einer europaweiten Lebensmittelwarnung entstanden ist. Der Schaden, den die Klägerin auf insgesamt rund 2,2 Mio. € beziffert, beruht nach ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf einem drastischen Umsatzeinbruch in der Zeit nach dem 26.05.2011 und darauf, dass der Betriebsgewinn der Klägerin auch in der Folgezeit durch einen Imageverlust beeinträchtigt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin ist die Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet, weil die Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz und ihre Mitarbeiter gegenüber der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erweckt hätten, die von der Klägerin gelieferten Gurken seien die Ursache der Infektionswelle. Das sei amtspflichtwidrig gewesen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte man zum Zeitpunkt der Äußerungen den Serotyp des auf den Gurken gefundenen EHEC-Erregers noch nicht bestimmt und somit dessen Identität mit dem für die Epidemie verantwortlichen Erregertyp nicht festgestellt.

Die Beklagte lehnt eine Haftung ab und macht geltend, angesichts der rasanten Ausbreitung der EHEC-Infektionen sei eine zügige Warnung der Öffentlichkeit geboten gewesen, als sich EHEC-Bakterien auf Gurken aus dem Vertrieb der Klägerin gezeigt hätten, auch wenn der Serotyp dieser Erreger noch nicht bestimmt gewesen sei. Selbst wenn auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden wäre, hätte die Klägerin Umsatzeinbußen in demselben Umfang hinnehmen müssen, zumal der Absatzmarkt für Gemüse zum Zeitpunkt der Pressekonferenz ohnehin bereits zusammengebrochen gewesen sei. Umsatzeinbußen der Klägerin seien deshalb nicht auf die behördlichen Warnungen zurückzuführen.

In ihrer heutigen Entscheidung bejaht die Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach und sieht die Mitteilungen in der Pressekonferenz vom 26.05.2011 als amtspflichtverletzend an. In der damaligen Situation war die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zwar nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Öffentlichkeit über Untersuchungsergebnisse zum Ursprung des für die Infektionen verantwortlichen Erregers zu informieren. Tatsächlich gingen die Mitteilungen in der Pressekonferenz jedoch über den damaligen Kenntnisstand der Behörde hinaus. Die Äußerungen konnten in der Öffentlichkeit nur so verstanden werden, dass die von der Klägerin gelieferten Gurken die Infektionen verursachen würden. Tatsächlich stand jedoch dieser Zusammenhang nach der behördlichen Untersuchung gerade nicht fest, denn der Serotyp der auf den Gurken gefundenen Erreger war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt, so dass eine Übereinstimmung mit dem für die Infektionen verantwortlichen Erreger nicht feststand. Dieser Kenntnisstand der Behörde hätte in der Pressekonferenz deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, was nicht geschehen ist.

Zu der Frage, in welchem Umfang die Umsatzeinbußen der Klägerin auf die amtspflichtwidrige Mitteilung in der Pressekonferenz vom 26.05.2011 zurückzuführen sind, hat die Kammer mehrere Zeugen vernommen und untersucht, wie sich die dortigen Mitteilungen auf die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Abnehmern ausgewirkt haben. Danach sind die von der Klägerin aufgezeigten Umsatzeinbußen nicht in vollem Umfang auf die Warnungen der Beklagten zurückzuführen, da Gemüsebestellungen gegenüber der Klägerin teilweise unabhängig von der namentlichen Nennung storniert wurden oder auch dann storniert worden wären, wenn die Behörde die Verdachtslage in der Öffentlichkeit zutreffend dargestellt hätte. Nach den Feststellungen der Kammer führte die behördliche Warnung jedoch in mehreren Fällen dazu, dass Abnehmer ihre Lieferbeziehungen zur Klägerin abgebrochen und auch in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen haben. Dadurch hat die Klägerin einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, dessen genaue Höhe erst nach Erhebung umfangreicher weiterer Beweise festgestellt werden kann. Hierfür ist der Rechtsstreit im Betragsverfahren fortzusetzen, sobald das Grundurteil rechtskräftig ist und damit die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststeht.

Gegen das Grundurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, für die das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig wäre.

Urteil des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren 303 O 379/11.

Quelle: Gerichtspressestelle des Hanseatischen OLG vom 23.10.2015.

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