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Geänderte Leitlinien des Oberlandesgerichts zum Unterhaltsrecht

by Sicherheit2019
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Leitlinien des Oberlandesgerichts zum Unterhaltsrecht

(prejus) Geänderte Leitlinien des Oberlandesgerichts zum Unterhaltsrecht. Die Richter*innen der fünf Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf geänderte Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit für gleich liegende typische Fälle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.

Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2018 insbesondere folgende Änderungen:

1. Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wurde auch in diesem Jahr die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, nach der sich der Unterhalt für Kinder richtet, als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt in die Leitlinien übernommen. Dies hat zur Folge, dass sich die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle auch auf die Unterhaltsberechnung nach den Leitlinien auswirken. So reicht beispielsweise die erste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.900 € statt bisher 1.500 € und die letzte Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 € statt bisher 5.100 €. Weiterhin wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Er beträgt für Kinder der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) nun 348 € statt bisher 342 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 € statt bisher 393 € und für Kinder der dritten Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 467 € statt bisher 460 €. Die Änderung der Mindestunterhaltsbeträge führt dazu, dass sich sämtliche Tabellenbeträge in den ersten drei Altersstufen verändert haben (Anhang I zu den Leitlinien).

2. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sind die Leitlinien bei der Berücksichtigung von Betreuungskosten an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst worden. Die Kosten, die durch eine übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten entstehen, stellen einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar. Diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile – sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt – anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Ist die Betreuung des Kindes durch Dritte demgegenüber allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so handelt es sich nicht um Mehrbedarf. Vielmehr gehören diese Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten sind und bei ihm lediglich als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sind (Nr. 10.3 der Leitlinien).

3. Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, enthalten die Leitlinien nunmehr eine differenzierte Regelung. Die Kosten für ein im üblichen Rahmen ausgeübtes Umgangsrecht sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen und stellen keine Abzugsposten von seinem Einkommen dar, soweit ausreichendes Einkommen vorhanden ist (Nr. 10.7.1 der Leitlinien). Geht der Umgang über das übliche Maß hinaus und fallen deshalb erhöhte Kosten an, so kann dies bei der Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden (Nr. 10.7.2 der Leitlinien).

Die ab 1. Januar 2018 geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien finden sich im Internet unter www.olg-schleswig.de.

Die fünf Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. Für die Familienrichter*innen bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anwälte und Anwältinnen haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bewährt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um ein Hilfsmittel, das die Richter*innen verwenden, um die Höhe des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

Frauke Holmer
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin
Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig
E-Mail: frauke.holmer@olg.landsh.de
Tel.: 04621/86-1328

Quelle: Pressemitteilung 1/2018 des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 3. Januar 2018.
Bildquelle: pixabay.com

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