(prejus) Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 08.04.2015 (7 O 231/14) zu befinden. Das Landgericht hatte einer Klage des 1. FC Köln auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR gegen einen Zuschauer stattgegeben, der im Februar 2014 bei einem Heimspiel des FC Köln gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle hatte der Deutsche Fußballbund (DFB) gegen den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe in Höhe von u.a. 50.000,00 EUR verhängt. Das OLG Köln hat dieses Urteil mit Entscheidung vom 17.12.2015 aufgehoben und die Klage des FC Köln abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Beklagte habe zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen.
Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sic h dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der Datenbank nrw-e vorgesehen.
Dr. Bettina Meincke
Pressedezernentin
Quelle: Pressemitteilung Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 21. Dezember 2015.