Kanadischer Scheidungsbeschluss per WhatsApp zugestellt
Anerkennung der Scheidung in Deutschland wegen fehlerhafter Zustellung nicht möglich
(prejus) Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und wies deshalb den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils in Deutschland zurück.
Ehefrau reagierte nicht auf Zustellung des kanadischen Gerichts
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten heirateten in Kanada, wo sich auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort befand. Nach der Trennung kehrte die Antragsgegnerin nach Deutschland zurück. Der Antragsteller trug vor, er habe beim zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts – über seine kanadische Bevollmächtigte – über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.
Kein Anspruch auf Anerkennung der kanandischen Scheidungsurteils
Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen.
Unerheblich sei, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätten wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus. Unschädlich sei zudem, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin würde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.11.2021 in dem Verfahren 28 VA 1/21 ist unanfechtbar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 21.12.2021
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