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Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen ab sofort Entschädigung

by Sicherheit2019
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(prejus) Nahe Angehörige eines Getöteten können ab sofort für ihr schweres Leid Entschädigung bekommen. Bayerns Justizminister Bausback: „Sichtbares Zeichen der Solidarität. Steter bayerischer Tropfen höhlt den Stein!“

Das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt morgen, Samstag, in Kraft. Bayerns Justizministers Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass: „Nahe Angehörige eines Getöteten können ab sofort für ihr schweres Leid Entschädigung bekommen. Das ist ein sichtbares Zeichen der Solidarität. Wir, die Gesellschaft, machen deutlich. Ihr seid mit Eurem schweren Schicksal nicht alleine. Diesen Vorschlag habe ich bereits Anfang 2015 auf den Tisch gelegt – jetzt steht er im Wesentlichen im Bundesgesetzblatt. Das zeigt: Steter bayerischer Tropfen höhlt den Stein!“

Anspruchsberechtigt sind alle Hinterbliebenen, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Künftig können also zum Beispiel Eltern eines kleinen Kindes, das von einem betrunkenen Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt wird, auch Entschädigung für ihren seelischen Schmerz verlangen. Bausback betont: „Bei aller Zufriedenheit über das neue Gesetz bleibt natürlich traurige Gewissheit: Kein Geld der Welt kann den Verlust eines Menschenlebens oder den persönlichen Verlust eines nahen Angehörigen auch nur ansatzweise wieder gut machen. Hier sind wir alle dazu aufgefordert, die Menschen in unserem nahen Umfeld, sei es am Arbeitsplatz oder in der Nachbarschaft, bei solch schweren Schicksalsschlägen bestmöglich zu unterstützen und ihnen das Gefühl zu geben, dass sie nicht alleine sind.“

Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München
Pressesprecher: Dr. Thomas Pfeiffer
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Stellvertreterin: Dr. Anja Hofmann
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E-Mail: presse@stmj.bayern.de, Internet: www.justiz.bayern.de

Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/17 Bayerisches Staatsministerium der
Justiz vom 21. Juli 2017.
Bildquelle: pixabay.com

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