(prejus) Aus dem Amtsgericht Augsburg zum Schmerzensgeld wegen Ausrutschens im Supermarkt. Morgengymnastik ist schön und gut – aber nur, wenn sie freiwillig ist.
Ein Mann im Alter von Mitte 50 Jahren wollte gleich früh am Morgen in einem Discounter in Augsburg-Lechhausen einkaufen. Hinter einer Kühltheke rutschte er aus und vollführte einen unfreiwilligen Spagat. Grund dafür war eine 3 Meter lange und ½ Meter breite Öllache. Der Mann gab an, sich durch den Sturz das Knie und die Hüfte so verletzt zu haben, dass er auch jetzt noch an Schmerzen leidet. Er wollte deshalb vom Betreiber des Supermarktes ein Schmerzensgeld von 3.500 € und den Ersatz aller Schäden, die ihm auch zukünftig durch den Sturz entstehen. Seiner Meinung nach hätten die Verkäuferinnen die verschmutzte Stelle nicht abgesichert.
Seine Klage vor dem Amtsgericht Augsburg wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verstoßen wurde. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Schaden für andere zu verhindern. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, im praktischen Leben nicht möglich. Die beiden Verkäuferinnen hatten auf die Öllache Salz gestreut. Außerdem hatten sie ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahrenstelle dadurch ausreichend abgesichert war. Von dem Kunden eines Supermarktes kann erwartet werden, dass er Warnschilder erkennt und entsprechend aufmerksam ist.
Das Urteil vom 15.02.2017 ist rechtskräftig.
Amtsgericht Augsburg
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Quelle: Pressemitteilung des Amtsgericht Augsburg vom 14. November 2017.
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