(prejus) Skandal mit minderwertigen Silikon-Brustimplantaten. Keine Haftung des französischen Haftpflichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen.
Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.06.2017 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.12.2016 (Az. 1 O 188/15 LG Essen) bestätigt.
Die heute 65 Jahre alte Klägerin aus Menden ließ sich im April 2007 in einer Essener Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen. Vom beklagten Haftpflichtversicherer des zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen französischen Herstellers hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. 45.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigerte eine Zahlung u.a. unter Hinweis darauf, dass er mit dem französischen Hersteller einen auf französisches Staatsgebiet beschränkten Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.
Die gegen den französischen Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage bleib erfolglos. Nach den Entscheidungen des Landgerichts Essen und des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von dem Versicherer keinen Schadensersatz beanspruchen. Nach dem auf den Fall anwendbaren französischen Recht könne die Klägerin zwar, so der Senat, einen Direktanspruch gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches seien aber nicht erfüllt, weil eine – unterstellte – Haftung des französischen Herstellers gegenüber der Klägerin vom Versicherungsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem beklagten Versicherer nicht gedeckt sei.
Die abgeschlossene Versicherung decke ausschließlich Schadensfälle ab, die sich im französischen Mutterland oder in den französischen Überseegebieten ereignet hätten. Hierzu gehöre der Fall der Klägerin nicht, ihr seien die Implantate in Deutschland eingesetzt worden. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes sei wirksam und diskriminiere die Klägerin nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin.
Rechtskräftiger Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2017 (Az. 3 U 30/17 OLG Hamm)
Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 29.11.2017.
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