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Stadt kann Plakatwerbung an Verkehrsflächen untersagen

by Sicherheit2019
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(prejus) Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm. Durch eine ordnungsbehördliche Verordnung kann die Stadt Siegen Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.09.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Siegen bestätigt.

Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung „Hund & Heimtier“ aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen – jeweils mit Zustimmung der Eigentümer – so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt Siegen nicht genehmigt. Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld i. H. v. 500,00 Euro. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht Siegen mit seinem erstinstanzlichen Urteil.

Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der Betroffene sei vom Amtsgericht zu Recht – so der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm – wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden.

Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm im 22.09.2015 (1 RBs 1/15)

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 03.11.2015.

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