(prejus) Oberlandesgericht Hamm: Verfahrenskostenhilfe auch bei Eigentum an Dreifamilienhaus möglich. Gehört einer Partei ein Dreifamilienhaus, ist Verfahrenskostenhilfe wegen dieses Vermögenswertes nur dann zu versagen, wenn die Partei das Haus zeitnah in zumutbarer Weise veräußern oder beleihen kann. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17.12.2015, erlassen am 23.12.2015, entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.
Der 50 Jahre alte Antragsgegner aus Haltern begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einem familiengerichtlichen Verfahren. Er ist Eigentümer eines Dreifamilienhauses in Haltern, das er selbst bewohnt. Die beiden weiteren Wohnungen sind vermietet. Das Haus ist mit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 100.000,00 Euro belastet. Der Antragsgegner lebt von monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.000,00 Euro sowie geringen jährlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
Die vom Antragsgegner beantragte Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht – Familiengericht – mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner könne sein Immobilienvermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen. Dieses sei kein Schonvermögen. Er könne das Haus verkaufen oder beleihen. Sein Wert überschreite die auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Amtsgericht versagte Verfahrenskostenhilfe war erfolgreich. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis darauf bewilligt, dass die Entscheidung abzuändern sein könne, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners änderten.
Eine Partei sei, so der Senat, nur dann verpflichtet, Vermögen zu Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei. Das gelte auch für Vermögen, das nicht als Schonvermögen zu behandeln sei. Wenn dieses erst später einsetzbar oder verwertbar werde, könne die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dann abgeändert werden.
Der Antragsgegner verfüge nicht über aktuell einsetzbares Vermögen. Sein Dreifamilienhaus sei zwar kein Schonvermögen mehr. Jedoch komme seine umgehende Verwertung nicht in Betracht. Zum Einen sei nicht zu erwarten, dass die noch als Miteigentümerin des Hauses eingetragene Ehefrau, Antragstellerin im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, einer Veräußerung ohne weiteres zustimme, weil die mit der Scheidung zu klärenden güterrechtlichen Fragen gerade erst geregelt worden seien und der Antragsgegner der Antragstellerin noch eine Ausgleichszahlung für die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus schulde. Zum Anderen sei dem Antragsgegner gegenwärtig eine Verwertung des Dreifamilienhauses durch einen Verkauf der Immobilie nicht zumutbar. Mit einem Verkauf verliere der Antragsgegner seine aktuelle Lebensgrundlage. Wirtschaftlich sei er auf die Eigennutzung einer Wohnung in dem Haus sowie auf die Miete innahmen aus der Vermietung der beiden anderen Wohnungen angewiesen.
Neben der Veräußerung scheide auch eine Beleihung des Objekts zum Zwecke der Darlehensaufnahme aus. Der Antragsgegner sei ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, ein weiteres Darlehen aufzunehmen und die Darlehnsraten zurückzuzahlen. Nach seiner derzeitigen Situation bleibe daher im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens allein die Möglichkeit, die Zahlung aus dem Vermögen des Antragsgegners für den Fall einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorzubehalten.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2015, erlassen am 23.12.2015 (2 WF 156/15)
Quelle: Pressemitteilungen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2016.